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Sicherheitstechnische Einrichtung/-en


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Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 17 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 17 gilt für alle Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen szenische Darstellungen wie Theateraufführungen, Filmproduktionen, Konzerte, Shows oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um die Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu gewährleisten, die in solchen Einrichtungen arbeiten oder sich dort aufhalten. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken.

  3. Planung und Durchführung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies umfasst auch die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen.

  4. Notfallmanagement: Die DGUV V 17 legt Anforderungen an das Notfallmanagement fest, einschließlich der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Evakuierungsplänen und der Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Notfallsituationen.

  5. Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der durchgeführten Maßnahmen und der Unterweisungen der Mitarbeiter.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V17

Begriff:

DGUV Vorschrift 17 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 17 gilt für alle Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen szenische Darstellungen wie Theateraufführungen, Filmproduktionen, Konzerte, Shows oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um die Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu gewährleisten, die in solchen Einrichtungen arbeiten oder sich dort aufhalten. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken.

  3. Planung und Durchführung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies umfasst auch die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen.

  4. Notfallmanagement: Die DGUV V 17 legt Anforderungen an das Notfallmanagement fest, einschließlich der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Evakuierungsplänen und der Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Notfallsituationen.

  5. Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der durchgeführten Maßnahmen und der Unterweisungen der Mitarbeiter.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V17

Begriff:

DGUV Vorschrift 18 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Die DGUV Vorschrift 18 – Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Einrichtungen, die szenische Darstellungen durchführen, wie Theater, Film- und Fernsehproduktionen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten sowie für den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. Sie ist nicht anwendbar auf Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

Kerninhalte

    • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an Standsicherheit, sichere Begehbarkeit, Absturzsicherung und Schutz gegen herabfallende Gegenstände.

    • Betrieb: Regelungen zur Leitung und Aufsicht, Unterweisung der Beschäftigten, Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen und Umgang mit gefährlichen szenischen Vorgängen.

    • Spezielle Regelungen: Vorgaben für den Einsatz von Schusswaffen, Pyrotechnik, Tieren sowie für den vorbeugenden Brandschutz.

    • Prüfungen: Festlegungen zu regelmäßigen Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln. 
Die Vorschrift betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung und die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.






Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V18

GUID: C5FE740C
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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