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Zeckenstich/-e


Kurzbeschreibung:

Bei einem Zeckenstich wird die Haut von einer Zecke mit den Kieferklauen angeritzt und anschließend der Stachel in die Wunde hineingeschoben und dort verankert. Die Zecke sticht dabei keine Ader an, sondern reißt eine Wunde, die aus verletzten Kapillaren voll Blut läuft.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit einer Erzieherin in einem Waldkindergarten:

Auslöser für das Verfahren:

Die Arbeitnehmerin, geboren 1961, hatte zunächst drei Jahre Humanmedizin studiert und später eine Ausbildung als Erzieherin und Physiotherapeutin absolviert. Von Januar 1999 bis Juni 2000 arbeitete sie als Erzieherin in einem Waldkindergarten, wo sie ihre Infektion vermutete. Im Juni 2008 stellte sie den Antrag auf Anerkennung ihrer Krankheit, welcher von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt wurde, da ein Vollbeweis für die Borreliose-Erkrankung nicht gegeben sei.
Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte sie vor dem Sozialgericht Aurich, welches ihrem Antrag stattgab und die Beklagte zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilte. Grundlage dafür waren Gutachten, die eine Lyme-Borreliose bestätigten.
Doch die Berufung der Unfallversicherung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte Erfolg: Der Senat entschied, dass die Voraussetzungen für eine BK Nr. 3102 nicht vorlägen, da kein eindeutiger Nachweis eines Zeckenbisses während der versicherten Tätigkeit erbracht werden konnte. Es gab weder eine festgesaugte Zecke noch eine typische Wanderröte, und auch keine ärztlichen Befunde aus der fraglichen Zeit.

Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Erzieherin im Waldkindergarten eine BK Nr. 3102 („Von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten“), konkret eine beruflich bedingte Borreliose Infektion vorliegt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 05.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Für die Einwirkung im Sinn der Berufskrankheit "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten" (Nummer 3102) genügt eine besonders erhöhte Infektionsgefahr.
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Anerkennung eines Zeckenbisses (Borreliose) beim Sportfest als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Eine aufsichtsführende Lehrerin ist auf dem Sportplatz am 01.06.2012 bei einem Sportfest von einer Zecke gebissen worden. In einem Telefongespräch am 24.09.2012 teilte sie mit, dass sie die Zecke selber entfernt habe und eine leichte Rötung entstanden sei. Anschließend sei sie nicht zum Arzt gegangen. Am 06.06.2012 wurde ihr bei einem Arztbesuches wegen eines Routine Checks darauf sofort Antibiotika bekommen, da die Kontrolle der Borreliose-Titers im Hinblick auf Borrelien auffällige Werte ergab.
Seit Ende August 2012 klagt die Lehrerin über eine erhebliche Verschlechterung ihre Sehkraft.
Kurzbeschreibung:
Die Lehrerein und der Unfallversicherungsträger streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses während des Sportfestes als Arbeitsunfall.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Altenburg, Urteil von 11.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2016 abgewiesen. 
Thüringer Landessozialgericht (Erfurt), Urteil von 08.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Ereignis Zeckenbiss/Erstkontakt mit der Zecke örtlich und zeitlich derart bestimmbar ist, dass die konkret ausgeübte berufliche Verrichtung bzw Handlungstendenz im Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht zur Annahme des erforderlichen Vollbeweises nicht aus. 
  2. Allein der Nachweis festgestellter positiver IgM-Antikörper reicht für die Annahme eines Gesundheits(erst)schadens nicht aus.
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: C730BCFA
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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