Strahlung/-en (elektromagnetische S~)
Kurzbeschreibung:
Elektromagnetische Strahlung umfasst ein Spektrum von Wellen, die sich durch den Raum ausbreiten und elektrische und magnetische Felder tragen. Das Spektrum reicht von sehr kurzen Gammastrahlen bis zu sehr langen Radiowellen, einschließlich sichtbarem Licht, Ultraviolett- und Infrarotstrahlung.Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 16 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische FelderDie DGUV Vorschrift 16 – Elektromagnetische Felder ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz von Beschäftigten vor Gefahren durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EM-Felder) am Arbeitsplatz regelt. Sie gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen EM-Felder erzeugt oder genutzt werden, beispielsweise in der Industrie, im Gesundheitswesen oder in Forschungseinrichtungen.
Anwendungsbereich
Ziel der Vorschrift ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, indem sie vor übermäßiger Exposition gegenüber EM-Feldern bewahrt werden. Dies umfasst sowohl direkte Wirkungen auf den menschlichen Körper als auch mittelbare Effekte, wie die Beeinflussung von medizinischen Implantaten.
Kerninhalte
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen Expositionsbereiche identifizieren und bewerten.
Zulässige Werte: Festlegung von Grenzwerten für EM-Felder, die nicht überschritten werden dürfen.
Kennzeichnung und Abgrenzung: Bereiche mit erhöhter Exposition sind deutlich zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzugrenzen.
Schutzmaßnahmen: Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
Unterweisung: Beschäftigte sind über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren und zu schulen.
Besondere Regelungen: Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern, Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen gelten spezifische Anforderungen.
Die Vorschrift enthält zudem Anhänge mit detaillierten zulässigen Werten für verschiedene Frequenzbereiche und spezielle Anlagen.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.07.2002
Volltext: DGUV V16
GUID: C8D0F527
Stand: 15.06.2025
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