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gesetzliche Unfallversicherung/-en


Kurzbeschreibung:

Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist Teil des Sozialversicherungssystems und schützt Arbeitnehmer, Schüler und bestimmte andere Gruppen bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Sie übernimmt die Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation und zahlt unter Umständen Verletztengeld oder eine Rente bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit.


Vorschriften- und Regelwerke:

BG-BAUstein:

BG-Bau Baustein G800 - Die gesetzliche Unfallversicherung


Gruppe:   Bausteine der BG-Bau (BG-Grundlagen G)
Stand:      01.07.2015
Volltext:    Baustein G800

Gesetz:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB 7)
Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Die wichtigsten Punkte, die durch das SGB VII geregelt werden, sind:
  1. Versicherte Personen:
    Arbeitnehmer und Auszubildende,
    Kinder in Kindergärten und -tagesstätten, Schüler und Studenten,
    Ehrenamtliche Tätigkeiten und bestimmte Selbstständige,
    Hilfskräfte bei Unglücksfällen,
  2. Versicherungsschutz:
    Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    Auf dem Weg zur und von der Arbeit (Wegeunfälle),
    Bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen der versicherten Tätigkeit,
  3. Leistungen der Unfallversicherung:
    Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation,
    Berufliche Rehabilitation und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld und Verletztenrente,
    Pflegegeld und Pflegeleistungen,
    Leistungen im Todesfall wie Hinterbliebenenrente und Sterbegeld,
  4. Prävention:
    Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
    Beratung und Überwachung der Betriebe durch die Unfallversicherungsträger,
  5. Organisation und Finanzierung:
    Aufbau und Aufgaben der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen),
    Beitragsberechnung und -erhebung,
    Finanzielle Regelungen und Verwaltungsvorschriften.
Das SGB VII stellt somit sicher, dass Arbeitnehmer und andere versicherte Personen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt sind und notwendige Leistungen erhalten, um ihre Gesundheit wiederherzustellen und ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      22.03.2024
Volltext:    SGB 7

Gerichtsverfahren:

Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit:

Auslöser für das Verfahren:
Der Kläger fährt in einem Kastenwagen von Stadt H nach Stadt A und gerät in eine Verkehrsunfall. Dabei verletzt er sich schwer. In dem Kastenwagen transportierte er Materialien für den Umbau der Sportkabine des AVS, welche im Eigentum der Gemeinde steht. Der Umbau der Sportkabine sollte aufgrund der verschimmelten Decke stattfinden. Streitig ist nun, ob die Gemeinde für die Erneuerung der Decke zuständig war (= und somit ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt) oder die Erneuerung in den Aufgabenbereich des Vereins selbst fällt. Die VBG lehnt die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da sie der Ansicht ist, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Der Kläger hingegen beantragt, dass das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Kurzbeschreibung:
Es wird die Anerkennung des Versicherungsschutzes nach § 8 I 1 SGB VII begehrt.
Dafür müsste der Kläger zu dem geschützen Personenkreis nach § 2 I Nr.10 lit. a SGB VII zählen. Für den Versicherungsschutz kommt es drauf an, dass man für die Gebietskörperschaften (Gemeinden etc.), Anstalten oder Stiftungen tätig ist oder aber (unentgeltich) für eine privatrechtliche Organisation (wie beispielsweise der Verein), welche im Auftrag der Gebietskörperschaft handelt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Regensburg, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 02.2021 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
1. Für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von Gemeinden tätig zu sein, verlangt, dass es sich um die Tätigkeit für ein Projekt handelt, das der Gemeinde - insbesondere als im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis obliegende Aufgabe - zuzurechnen ist. 
2. Erklärungsempfänger eines Auftrages oder einer Zustimmung sind die in Anspruch genommenen Organisationen, nicht die von ihnen herangezogenen Helfer.
3. Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit schließt eine mündliche Einwilligung nicht aus. 
4. Die Handlungstendenz in Richtung ehrenamtlicher Tätigkeit muss sich nicht auf eine Tätigkeit für die Gebietkörperschaft beziehen, sondern nur auf eine Tätigkeit für die privatrechtliche Organisation. 
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten (VBG) gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger (Mitglied des ASV) die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: C9667DBA
Stand: 30.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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