Gefahrbereich/-e
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Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDie DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.
Ziele
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Kerninhalte
Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.
Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.
Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.
Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.
Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.
Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.04.1998
Volltext: DGUV V29
Begriff:
DGUV Vorschrift 15 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.06.2001
Volltext: DGUV V15
Begriff:
DGUV Vorschrift 16 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische FelderDie DGUV Vorschrift 16 – Elektromagnetische Felder ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz von Beschäftigten vor Gefahren durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EM-Felder) am Arbeitsplatz regelt. Sie gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen EM-Felder erzeugt oder genutzt werden, beispielsweise in der Industrie, im Gesundheitswesen oder in Forschungseinrichtungen.
Anwendungsbereich
Ziel der Vorschrift ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, indem sie vor übermäßiger Exposition gegenüber EM-Feldern bewahrt werden. Dies umfasst sowohl direkte Wirkungen auf den menschlichen Körper als auch mittelbare Effekte, wie die Beeinflussung von medizinischen Implantaten.
Kerninhalte
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen Expositionsbereiche identifizieren und bewerten.
Zulässige Werte: Festlegung von Grenzwerten für EM-Felder, die nicht überschritten werden dürfen.
Kennzeichnung und Abgrenzung: Bereiche mit erhöhter Exposition sind deutlich zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzugrenzen.
Schutzmaßnahmen: Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
Unterweisung: Beschäftigte sind über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren und zu schulen.
Besondere Regelungen: Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern, Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen gelten spezifische Anforderungen.
Die Vorschrift enthält zudem Anhänge mit detaillierten zulässigen Werten für verschiedene Frequenzbereiche und spezielle Anlagen.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.07.2002
Volltext: DGUV V16
Begriff:
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDie DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.
Ziele
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Kerninhalte
Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.
Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.
Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.
Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.
Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.
Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.04.1998
Volltext: DGUV V29
Begriff:
DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - EisenbahnenDie DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.09.1998
Volltext: DGUV V72
Begriff:
DIN EN 12999 - Krane - Ladekrane
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.06.2020
Volltext: DIN EN 12999
Begriff:
DIN EN 1525-Sicherheit von Flurförderzeugen - Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.12.1997
Volltext: DIN EN 1525
Begriff:
DIN EN 16774 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Stahlkonverter und zugehörige Einrichtungen
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.12.2016
Volltext: DIN EN 16774
Begriff:
DIN EN 16808 - Erdöl-, petrochemische und Erdgasindustrie - Sicherheit von Maschinen - Manuelle Elevatoren
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.05.2021
Volltext: DIN EN 16808
GUID: CB49EF56
Stand: 15.06.2025
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