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Gefahrbereich/-e


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Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

Die DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.

Ziele

Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.

Kerninhalte

  • Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.

  • Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.

  • Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.

  • Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.

  • Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.

Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V29

Begriff:

DGUV Vorschrift 15 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder

Die DGUV Vorschrift 15 (DGUV V 15) befasst sich mit dem sicheren Umgang von elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz.

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 15 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können, die ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten.

  2. Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind.

  3. Schutzmaßnahmen: Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren elektromagnetischer Felder zu schützen. Dazu gehören die Minimierung der Exposition, die Bereitstellung von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen.

  4. Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von elektromagnetischen Feldern zu informieren und sie in der sicheren Handhabung zu schulen und zu unterweisen.

  5. Grenzwerte: Die DGUV V 15 enthält Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

  6. Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der elektromagnetischen Felder sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.06.2001
Volltext:    DGUV V15

Begriff:

DGUV Vorschrift 16 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder

Die DGUV Vorschrift 16 – Elektromagnetische Felder ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz von Beschäftigten vor Gefahren durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EM-Felder) am Arbeitsplatz regelt. Sie gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen EM-Felder erzeugt oder genutzt werden, beispielsweise in der Industrie, im Gesundheitswesen oder in Forschungseinrichtungen.

Anwendungsbereich

Ziel der Vorschrift ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, indem sie vor übermäßiger Exposition gegenüber EM-Feldern bewahrt werden. Dies umfasst sowohl direkte Wirkungen auf den menschlichen Körper als auch mittelbare Effekte, wie die Beeinflussung von medizinischen Implantaten.

Kerninhalte

  • Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen Expositionsbereiche identifizieren und bewerten.

  • Zulässige Werte: Festlegung von Grenzwerten für EM-Felder, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Kennzeichnung und Abgrenzung: Bereiche mit erhöhter Exposition sind deutlich zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzugrenzen.

  • Schutzmaßnahmen: Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.

  • Unterweisung: Beschäftigte sind über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren und zu schulen.

  • Besondere Regelungen: Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern, Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen gelten spezifische Anforderungen.

Die Vorschrift enthält zudem Anhänge mit detaillierten zulässigen Werten für verschiedene Frequenzbereiche und spezielle Anlagen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.07.2002
Volltext:    DGUV V16

Begriff:

DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

Die DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.

Ziele

Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.

Kerninhalte

  • Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.

  • Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.

  • Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.

  • Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.

  • Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.

Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V29

Begriff:

DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - Eisenbahnen

Die DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.09.1998
Volltext:    DGUV V72

Begriff:

DIN EN 12999 - Krane - Ladekrane


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.06.2020
Volltext:    DIN EN 12999

Begriff:

DIN EN 1525-Sicherheit von Flurförderzeugen - Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.12.1997
Volltext:    DIN EN 1525

Begriff:

DIN EN 16774 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Stahlkonverter und zugehörige Einrichtungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.12.2016
Volltext:    DIN EN 16774

Begriff:

DIN EN 16808 - Erdöl-, petrochemische und Erdgasindustrie - Sicherheit von Maschinen - Manuelle Elevatoren


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.05.2021
Volltext:    DIN EN 16808

GUID: CB49EF56
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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