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Anpassung des/der SiGe-Plan/Pläne


Kurzbeschreibung:

Ein SiGePlan, vollständig Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, ist ein wesentlicher Bestandteil der Planung und Durchführung von Bauvorhaben in Deutschland. Er dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu gewährleisten und ist im Rahmen der Baustellenverordnung (BaustellV) vorgeschrieben.


Vorschriften- und Regelwerke:

Anforderungen:

RAB 31 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan
Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der BaustellV § 2 (3):
  • Arbeitsabläufe,
  • Gefährdungen,
  • Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe,
  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen,
  • Arbeitsschutzbestimmungen.
Darüber hinaus empfiehlt die RAB 31 für den SiGePlan noch die folgenden Inhalte:
  • Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer,
  • Gefährdungen Dritter,
  • Termine,
  • Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz,
  • Mitgeltende Unterlagen,
  • Ausschreibungstexte.
Den Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans überlässt die RAB 31 dem Bauherrn, schreibt jedoch vor, dass mit Einrichtung der Baustelle der SiGePlan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar ist.



Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 31

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Die Anlage A der RAB 10 enthällt ein Muster einer Vorankündigung.



Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

Forderung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
 
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: CF894254
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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