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Seeschiff/-e


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Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 84 - Unfallverhütungsvorschrift - Seeschifffahrt

Die DGUV Vorschrift 84 – Seeschifffahrt ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Seeschifffahrt festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die auf Seeschiffen tätig sind oder mit deren Betrieb betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Seeschiffe, insbesondere für deren Bau, Ausrüstung, Betrieb und Instandhaltung. Sie findet Anwendung auf alle Arbeiten an Bord, einschließlich der Hafenarbeit.

Kerninhalte

  • Allgemeine Vorschriften: Festlegung von Grundpflichten des Unternehmers und der Beschäftigten, Anforderungen an Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, Verkehrswege, Zugang zum Schiff, Arbeitssprache sowie die Fortführung wiederkehrender Pflichten beim Wechsel von Besatzungsmitgliedern.

  • Besondere Gefährdungen: Regelungen zu Schiffsbewegungen, Beschleunigungskräften, überkommender See und gefährlichen Arbeiten auf Seeschiffen.

  • Technische Einrichtungen: Vorgaben zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen außerhalb der EU sowie zur Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Bordbetrieb.

  • Fischereifahrzeuge: Spezielle Anforderungen an elektrische Anlagen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge, Brandabwehr, Raumtemperaturen, Beleuchtung, Fangdecks sowie Unterkunfts- und Wirtschaftsräume auf Fischereifahrzeugen.

  • Hafenarbeit: Sicherheitsvorschriften für Steigleitern in Betriebsräumen, Raumleitern und Schutzvorrichtungen an geöffneten Luken, Pforten und Rampen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.2018
Volltext:    DGUV V84

Begriff:

DGUV Vorschrift 37 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 37 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.

  • Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.

  • Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.

  • Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.09.2001
Volltext:    DGUV V37

GUID: D06E2E92
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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