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Vorschriften- und Regelwerke:

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

Die DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.

Ziele

Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.

Kerninhalte

  • Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.

  • Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.

  • Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.

  • Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.

  • Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.

Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V29

Begriff:

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Sie legt die Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche
  • Luft-,
  • Klima- und
  • Beleuchtungsverhältnisse,
  • an einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere
    • Sanitär- und
    • Erholungsräume und
  • den Nichtraucherschutz
  • Flucht- und Rettungswege,
  • Notausgänge,
  • Arbeitsraumhöhen,
  • Beschaffenheit von
    • Fußböden,
    • Treppen und
    • anderen Verkehrswegen
fest. Auch die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen.
Weiter Anforderungen der ArbStättV beziehen sich auf:
  • Brandschutz- und
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen
Die Arbeitsstättenverordnung gillt auch auf Baustellen.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.03.2024
Volltext:    ArbStättV

Begriff:

DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

Die DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.

Ziele

Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.

Kerninhalte

  • Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.

  • Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.

  • Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.

  • Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.

  • Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.

Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.1998
Volltext:    DGUV V29

GUID: D62F909A
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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