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Herzinfarkt/-e


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung des Herzinfarktes eines Rohrlegers bei der Stadtwirtschaft während dem Schneeräumen als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Der Mitarbeiter war bei der Stadtwirtschaft Gotha GmbH als Rohrleger beschäftigt. Am 14. März 2004 bekam er den Arbeitsauftrag, mit einem Multicar, der mit einem Schiebeschild ausgerüstet war, Zugangswege zu Anlagen bei Tambach-Dietharz von Schnee zu räumen. Gegen 14.30 Uhr teilte der Versicherte seinem Vorgesetzten telefonisch mit, dass er nunmehr die Zufahrt zum Hochbehälter "Oswaldquelle", rechter Weg vom Tammichgrund aus, räumen werde. Gegen 16.00 Uhr fiel auf, dass sich das Fahrzeug des Versicherten noch nicht wieder auf dem Betriebshof in Ohrdruf befand. Telefonisch war der Versicherte nicht zu erreichen. Daraufhin begaben sich Kollegen auf die Suche nach dem Versicherten und zwar an dem Ort, an dem dieser mitgeteilt hatte, Schnee räumen zu wollen. Das Fahrzeug wurde mit laufendem Motor vor einer ansteigenden Strecke aufgefunden. Der Versicherte lag auf dem Rücken mit dem Kopf im Bereich des Auspuffs nach unten. Die Kollegen begannen mit Wiederbelebungsmaßnahmen und setzten einen Notruf ab. Der eintreffende Notarzt konnte nur noch den Tod des Versicherten feststellen.
In einem vorläufigen Gutachten vom Obduktionstag (17. März 2004) wurde ein frischer Herzinfarkt diagnostiziert und als Todesursache ein akuter Myokardinfarkt bei ausgeprägter Koronararteriosklerose festgestellt. Es bestünden Zeichen schwerer vorbestehender Organerkrankungen im Herz-Kreislauf-System. Ebenfalls unter dem 17. März 2004 wurde der Totenschein (mit zunächst unklarer Todesursache) hinsichtlich des genauen Autopsieergebnisses ergänzt.
Entsprechend dem endgültigen Obduktionsberichtes ergaben sich Zeichen des plötzlichen Herztodes. Eine deutliche Vergrößerung des Herzens wurde festgestellt, ferner schwerste Herzkranzverkalkungen. Im Rahmen einer schweren Herzkranzgefäßverkalkung mit teilweise nicht mehr aufschneidbaren Gefäßabschnitten fand sich ein 8 x 9 cm großer, frischer Myokardinfarkt, der mit zahlreichen bis pfennigstückgroßen, weißlichen Herzmuskelschwielen (alte Herzmuskelgewebsuntergänge) durchsetzt war. Der plötzliche Herztod des Versicherten lasse sich nach dem Obduktionsergebnis zwanglos mit einer körperlichen Belastung erklären.
Kurzbeschreibung:
Die Ehefrau begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres am 14. März 2004 verstorbenen Ehemannes. .Der Unfallversicherungsträger lehnte den Tod des Versicherten als Arbeitsunfall ab.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gotha, Urteil von 05.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Thüringer Landessozialgericht (Erfurt), Beschluss von 07.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Anerkennung des tödlichen Herzinfarktes eines LKW-Fahrers als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:

Ein LKW Fahrer erlitt einen tödlichen Unfall, als er während einer nächtlichen Fahrt auf der Autobahn A 81 in Schlangenlinien fuhr, von der Fahrbahn abkam und eine Böschung hinabstürzte. Die Hinterbliebenen des Fahrers beantragten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, darunter Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten und Hinterbliebenenrente. Die Versicherung lehnte dies ab, da sie den Unfall nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannte

Kurzbeschreibung:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des am 17.09.2003 tödlich verunfallten Ehemannes zustehen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Freiburg, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die Wittwe des Kraftfahrers klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Herzinfarkt als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 06.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Für den rechtlichen Gesichtspunkt einer unfallbedingten Lebenszeitverkürzung um ein Jahr, der ein besonderer Anwendungsfall der Kausallehre der wesentlichen Bedingung der haftungsausfüllenden Kausalität ist (vgl. BSGE 62, 220ff), ist kein Raum, wenn der wesentliche Ursachenzusammenhang zwischen Tod des Versicherten und dem Arbeitsunfall aus anderen Rechtsgründen der wertenden Betrachtung -hier Gelegenheitsursache - ausscheidet.
Tenor:
  • Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg von November 2008 wird zurückgewiesen.
  • Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

GUID: DABB6AD9
Stand: 01.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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