QHSE Lexikon

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Vorschriften- und Regelwerke:

Verbot von Arbeiten an asbesthaltigen Teilen:

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt die Handhabung von gefährlichen Stoffen und Gemischen am Arbeitsplatz in Deutschland.
Arbeitgeber sind verpflichtet,

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:
    Arbeitgeber sind zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
  • Veranlassen von Schutzmaßnahmen:
    Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitgeber Ableitung und Umsetzung von geeigneten Schutzmaßnahmen verpflichtet.
  • Unterweisung der Mitarbeiter:
    In verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die GefStoffV den Arbeitgeber zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung Ihrer Beschäftigten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz beim Umbgang mit Gefahrstoffen.
  • Informationspflichten:
    Die Arbeitgeber müssen Sie jeden Unfall sowie jede Störung, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschäftigten führen, der zuständigen Behörde melden.
Die Verordnung legt auch fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, die Gefahrstoffe erzeugen:
  • die Kennzeichnung von Gefahrstoffen und
  • das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern.


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      02.12.2024
Volltext:    GefStoffV

Begriff:

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    12. ProdSV

Begriff:

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    2. ProdSV

Begriff:

DGUV Vorschrift 36 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeiten

Die DGUV Vorschrift 36 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.

  • Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.

  • Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.

  • Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich spezieller Regelungen für Container-Umschlaggeräte und -Krane.

  • Lastaufnahmeeinrichtungen: Bestimmungen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen, einschließlich der Verwendung von Rundstahlketten und dem Transport von Lasten durch enge Öffnungen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.2001
Volltext:    DGUV V36

Begriff:

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)


Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    ProdSG

GUID: DFD754CB
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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