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Mitgängerflurförderzeug/-e


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Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 67 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge

Die DGUV Vorschrift 67 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich Elektrokarren, Brennkraftkarren, Hochhubwagen, Gabelstapler, Portalhubwagen, Portalstapler und deren Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, spezifischer Anforderungen für verschiedene Gerätetypen wie Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, Hubeinrichtungen, Hebelroller, Hubwagen, Flurförderzeuge für Mitgängerbedienung, Flurförderzeuge mit Fahrerstand, Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Gabelstapler.

  • Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.

  • Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V67

Begriff:

DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge

Die DGUV Vorschrift 69 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich Bremsen, Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Fahrerschutzdach, Sichtverhältnisse, Hubeinrichtungen und Anhängerkupplungen.

  • Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.

  • Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V69

GUID: E04EA505
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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