Ausrüstungsteil/-e
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Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von FlüssiggasDie DGUV Vorschrift 79 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.
Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.
Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.
Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.
Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V79
Begriff:
DGUV Vorschrift 65 - Unfallverhütungsvorschrift - Druckluftbehälter auf WasserfahrzeugenDie DGUV Vorschrift 65 – Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Behälter betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauerhaft fest verbunden sind, sowie für deren sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile und Verbindungsleitungen.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definition von Druckluftbehältern und zugehörigen Ausrüstungsteilen.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Druckluftbehälter, einschließlich Kennzeichnung, Besichtigungsöffnungen, Druckmesseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit, Druckregeleinrichtungen und Verbindungsleitungen.
Aufstellung: Vorgaben zur sicheren Aufstellung der Druckluftbehälter an Bord von Wasserfahrzeugen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Druckluftbehälter, einschließlich Betriebsanweisungen, Inbetriebnahme, Betreiben, Instandhalten, Auswechseln von Ausrüstungsteilen, Öffnen eines Druckluftbehälters, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln oder Schäden.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V65
Begriff:
DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von FlüssiggasDie DGUV Vorschrift 79 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.
Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.
Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.
Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.
Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V79
Begriff:
DGUV Vorschrift 80 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von FlüssiggasDie DGUV Vorschrift 80 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.
Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.
Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.
Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.
Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V80
GUID: F53FEEEC
Stand: 15.06.2025
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