Triebfahrzeug/-e
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - EisenbahnenDie DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.09.1998
Volltext: DGUV V72
Begriff:
DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - SchienenbahnenDie DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.10.1998
Volltext: DGUV V73
GUID: F7749834
Stand: 15.06.2025
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