Schienenhängebahn/-en
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift - KraneDie DGUV Vorschrift 52 – Krane ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Kranen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Krane betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arten von Kranen, einschließlich Brückenkrane, Portalkrane, Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane und andere Hebezeuge, die zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt werden.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion von Kranen, einschließlich Fabrikschildern, Belastungsangaben, Verbotsschildern, Steuerständen, Zugängen, Bühnen, Laufstegen, Sicherheitsabständen, Sicherungen gegen Entgleisen und Umstürzen, Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Lastmomentbegrenzern, Fahrbahnen und Warneinrichtungen.
Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfbuchs und Anforderungen an Sachverständige.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb von Kranen, einschließlich der Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.10.2000
Volltext: DGUV V52
Begriff:
DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - SchienenbahnenDie DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.10.1998
Volltext: DGUV V73
GUID: F8C3D251
Stand: 15.06.2025
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