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Gefährdungsbeurteilung/-en nach GefStoffV


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)


Die Anforderungen für die Gefährdungsbeurteilung gemäß der "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) sind zentral für den Schutz der Beschäftigten und umfassen mehrere Schritte und Aspekte, die Arbeitgeber berücksichtigen müssen. Eine detaillierte Beschreibung dieser Anforderungen sieht wie folgt aus:
1. Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen:
  • Arbeitgeber müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
  • Es ist zu ermitteln, ob und welche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bestehen.
2. Informationsbeschaffung:
  • Beschaffung notwendiger Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe, insbesondere durch das Sicherheitsdatenblatt und Informationen des Lieferanten.
3. Aspekte der Gefährdungsbeurteilung:
  • Beurteilung aller relevanten Aspekte, darunter die Art und Weise der Verwendung, die Menge der Gefahrstoffe, Arbeitsmethoden, Expositionswege, Arbeitsplatzund biologische Grenzwerte sowie die Wirksamkeit bereits getroffener Schutzmaßnahmen.
4. Substitutionsprüfung:
  • Prüfung, ob der Einsatz von weniger gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Verfahren möglich ist, um die Gefährdungen zu minimieren.
5. Dokumentation:
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der festgestellten Gefährdungen, der Ergebnisse der Substitutionsprüfung, der Begründung für einen Verzicht auf Substitution (falls zutreffend) und der festgelegten Schutzmaßnahmen.
6. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung:
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Informationen zu Gefahrstoffen.
7. Fachkunde:
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen oder unter deren Beratung.
8. Verzeichnis der Gefahrstoffe:
  • Führung eines Verzeichnisses der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, einschließlich Angaben zu Einstufung, Mengen und Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt sein können.
9. Berücksichtigung von Wechselwirkungen:
  • Bei Tätigkeiten mit mehreren Gefahrstoffen sind mögliche Wechseloder Kombinationswirkungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
10. Explosionsschutzdokument:
  • Erstellung eines Explosionsschutzdokuments, falls auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Atmosphären besteht.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Auswahl und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen und ist somit ein wesentliches Element für den Schutz der Beschäftigten vor den Risiken, die von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgehen.


Gerichtsurteile
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GUID: F955C715
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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