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Schienenbahn/-en


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Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen

Die DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.

Kerninhalte

  • Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.10.1998
Volltext:    DGUV V73

Begriff:

DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - Eisenbahnen

Die DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.09.1998
Volltext:    DGUV V72

Begriff:

DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen

Die DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.

Kerninhalte

  • Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.10.1998
Volltext:    DGUV V73

Begriff:

DGUV Vorschrift 77 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen

Die DGUV Vorschrift 77 – Arbeiten im Bereich von Gleisen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Arbeiten durchführen oder mit deren Planung und Überwachung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.

Kerninhalte

  • Begriffsbestimmungen: Definitionen relevanter Begriffe wie "Arbeiten im Gleisbereich", "Gleisbereich", "Schienenbahnen" und "Fahrleitungen".

  • Pflichten des Unternehmers: Unternehmen müssen Arbeiten im Gleisbereich vorab anzeigen, Beschäftigte unterweisen und geeignete Sicherungsmaßnahmen festlegen.

  • Sicherungsmaßnahmen: Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören das Erstellen einer schriftlichen Sicherungsanweisung, das Bereitstellen von Sicherungsposten oder technischen Sicherungseinrichtungen sowie das Tragen von Warnkleidung.

  • Besondere Gefährdungen: Bei speziellen Risiken – wie Arbeiten an mehreren Gleisen, eingeschränkter Sicht oder in der Nähe von Fahrleitungen – sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

  • Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich während der Arbeiten umsichtig und vorschriftsgemäß verhalten; Lagerung von Material und Einsatz von Maschinen sind so zu organisieren, dass keine Gefahr entsteht.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V77

Begriff:

DGUV Vorschrift 78 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen

Die DGUV Vorschrift 78 – „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für Tätigkeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen fest. Sie dient dem Schutz vor Gefahren, die insbesondere von bewegten Schienenfahrzeugen und elektrischen Fahrleitungen ausgehen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeiten im Bereich von Gleisen, einschließlich Tätigkeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich. Sie findet Anwendung, wenn Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge oder elektrische Fahrleitungen gefährdet werden können.

Kerninhalte

  • Pflichten des Unternehmers: Vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich müssen Unternehmen diese rechtzeitig der zuständigen Stelle anzeigen, um erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Arbeiten dürfen erst nach Durchführung dieser Maßnahmen begonnen werden. Zudem sind Beschäftigte über die spezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

  • Sicherungsmaßnahmen: Arbeiten im Gleisbereich dürfen nur durchgeführt werden, wenn Versicherte durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren von bewegten Schienenfahrzeugen gesichert sind. Dies kann durch organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen, Sicherungsposten oder Kombinationen dieser Maßnahmen erfolgen. Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen.

  • Besondere Gefährdungen: Bei Arbeiten in Tunneln, bei hohen Geschwindigkeiten im Nachbargleis oder bei Eisabwurfgefahr sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, wie z. B. Gleissperrungen oder Geschwindigkeitsreduzierungen im Nachbargleis.

  • Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten: Der Einsatz muss so erfolgen, dass keine Gefährdung durch den Bahnbetrieb entsteht. Besondere Vorsicht ist bei Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen und im Bereich von Fahrleitungen geboten.
  • Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich umsichtig verhalten und dürfen den Gleisbereich bei Annäherung eines Fahrzeugs sofort verlassen. Materialien und Geräte dürfen den Bahnbetrieb nicht behindern.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.07.1999
Volltext:    DGUV V78

GUID: F9815E69
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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