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Einsturz/-stürze Schornstein/-e
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Regress durch die Unfallversicherung nach Einsturz eines Schonsteins bei Baumfällarbeiten:
Auslöser für das Verfahren:Ein Bau- und Projektleiter wies am 28.04.2006 zwei Mitarbeiter an, mehrere bis zu 10 m hohe Tannen durch Freilegen der Wurzeln und Umlegen mit einem Seil (Kettenzug) zu fällen. Als Anschlagpunkt für das Seil legte er den alten Schornstein fest und verließ die Baustelle. Die beiden Mitarbeiter führten dies entsprechend den Anweisungen aus, beim Spannen des Kettenzuges stürzte der Schornstein ein und und verletzte die beiden Mitarbeiter schwer.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich darum, ob der Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegenüber dem Vorarbeiter zustehen. Dafür ist unter anderem Voraussetzung, dass der Baustellenleiter grob fahrlässig gehandelt hat. Fraglich ist somit, ob das Einteilen unerfahrener Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten, ohne weitere Beaufsichtigung der Arbeiten, ein grob fahrlässiges Handeln darstellt.Verfahrensgang:Landgericht Oldenburg, Urteil von 02.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zu den Voraussetzungen von Regressansprüchen einer BG gegen eine gemeinnützige Zeitarbeitsfirma und einen dort beschäftigten Baustellen- und Projektleiter (von Beruf Installateur bzw. Heizungsbauer), der einen Auftrag zum Fällen von Bäumen angenommen hat, obwohl er über keine ausreichende Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt, und der sodann für die Durchführung des Auftrags unqualifizierte Mitarbeiter der Firma ausgewählt, diese nicht sorgfältig eingewiesen und die Durchführung der Arbeiten nicht ansatzweise überwacht hat.
Tenor:1. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt.
2. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil von 02.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 110 SGBVII bei der Durchführung von Baumfällarbeiten.
Tenor:
- Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2010 Az. 13 O 1173/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 28.06.06 der Herren M... H..., geb. ...1978, und F... L..., geb. ...1982, noch entstehen werden.
- Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GUID: F9CE322D
Stand: 30.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner