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Seilbringung/-en (Gerät/-e für die forstliche S~)


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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift - Krane

Die DGUV Vorschrift 52 – Krane ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Kranen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Krane betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arten von Kranen, einschließlich Brückenkrane, Portalkrane, Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane und andere Hebezeuge, die zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt werden.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion von Kranen, einschließlich Fabrikschildern, Belastungsangaben, Verbotsschildern, Steuerständen, Zugängen, Bühnen, Laufstegen, Sicherheitsabständen, Sicherungen gegen Entgleisen und Umstürzen, Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Lastmomentbegrenzern, Fahrbahnen und Warneinrichtungen.

  • Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfbuchs und Anforderungen an Sachverständige.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb von Kranen, einschließlich der Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.10.2000
Volltext:    DGUV V52

GUID: FBA3A073
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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