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Anlage/-n (bauliche A~)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Thüringer Bauordnung (ThürBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      23.11.2020
Volltext:    ThürBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO-SH)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      06.12.2021
Volltext:    LBO-SH

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO-LSA)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      18.11.2020
Volltext:    BauO-LSA

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Sächsische Bauordnung (SächsBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      01.06.2022
Volltext:    SächsBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Saarland (LBO-SL)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      16.03.2022
Volltext:    LBO-SL

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO-RP)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      28.09.2021
Volltext:    LBauO-RP

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO-NRW)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      01.07.2022
Volltext:    BauO-NRW

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      10.11.2021
Volltext:    NBauO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauO-MV)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      26.06.2021
Volltext:    BauO-MV

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Hessische Bauordnung (HBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      03.06.2020
Volltext:    HBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Hamburgische Bauordnung (HBauO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      20.02.2022
Volltext:    HBauO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bremische Landesbauordnung (BauO-HB)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      22.09.2020
Volltext:    BauO-HB

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      09.02.2021
Volltext:    BbgBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung für Berlin (BauO-Bln)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      12.10.2020
Volltext:    BauO-Bln

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bayerische Bauordnung (BayBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      25.05.2021
Volltext:    BayBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      21.12.2021
Volltext:    LBO-BW

Begriff:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      09.02.2021
Volltext:    BbgBO

Begriff:

DGUV Vorschrift 38 - Unfallverhütungsvorschrift - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.11.2019
Volltext:    DGUV V38

Begriff:

DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V39

Begriff:

DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift - Feuerwehren


Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.06.2018
Volltext:    DGUV V49

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Die Anlage A der RAB 10 enthällt ein Muster einer Vorankündigung.



Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: FDD75D1A
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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