Tragluftbaute /-n
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 42 - Unfallverhütungsvorschrift - Zelte und TragluftbautenDie DGUV Vorschrift 42 – Zelte und Tragluftbauten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Zelten und Tragluftbauten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Veranstalter, die solche temporären Bauten aufstellen und betreiben.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Zelte und Tragluftbauten, die als bauliche Anlagen mit einer Tragkonstruktion und Hülle bzw. als luftgestützte Konstruktionen errichtet werden. Sie findet keine Anwendung auf zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Beschaffenheit von Zelten und Tragluftbauten sowie die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen.
Einrichtungen für Auf- und Abbau: Vorgaben zur sicheren Durchführung des Auf- und Abbaus, einschließlich der Nutzung geeigneter Einrichtungen und Hilfsmittel.
Szenenflächen, Podien, Emporen: Spezifische Regelungen für die Gestaltung und Nutzung von Szenenflächen, Podien und Emporen innerhalb der Bauten.
Betrieb: Bestimmungen zur allgemeinen Betriebsführung, einschließlich der Benennung von Aufsichtführenden und der Organisation des Auf- und Abbaus.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V42
Begriff:
DGUV Vorschrift 42 - Unfallverhütungsvorschrift - Zelte und TragluftbautenDie DGUV Vorschrift 42 – Zelte und Tragluftbauten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Zelten und Tragluftbauten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Veranstalter, die solche temporären Bauten aufstellen und betreiben.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Zelte und Tragluftbauten, die als bauliche Anlagen mit einer Tragkonstruktion und Hülle bzw. als luftgestützte Konstruktionen errichtet werden. Sie findet keine Anwendung auf zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Beschaffenheit von Zelten und Tragluftbauten sowie die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen.
Einrichtungen für Auf- und Abbau: Vorgaben zur sicheren Durchführung des Auf- und Abbaus, einschließlich der Nutzung geeigneter Einrichtungen und Hilfsmittel.
Szenenflächen, Podien, Emporen: Spezifische Regelungen für die Gestaltung und Nutzung von Szenenflächen, Podien und Emporen innerhalb der Bauten.
Betrieb: Bestimmungen zur allgemeinen Betriebsführung, einschließlich der Benennung von Aufsichtführenden und der Organisation des Auf- und Abbaus.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V42
GUID: FE454DAB
Stand: 15.06.2025
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