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Brennzweck /-en (Verwendung /-en von Flüssiggas zu B~)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas

Die DGUV Vorschrift 79 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.

  • Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.

  • Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.

  • Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.

  • Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V79

GUID: FEC0BF16
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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