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Baumfällarbeit/-en


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Regress durch die Unfallversicherung nach Einsturz eines Schonsteins bei Baumfällarbeiten:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Bau- und Projektleiter wies am 28.04.2006 zwei Mitarbeiter an, mehrere bis zu 10 m hohe Tannen durch Freilegen der Wurzeln und Umlegen mit einem Seil (Kettenzug) zu fällen. Als Anschlagpunkt für das Seil legte er den alten Schornstein fest und verließ die Baustelle. Die beiden Mitarbeiter führten dies entsprechend den Anweisungen aus, beim Spannen des Kettenzuges stürzte der Schornstein ein und und verletzte die beiden Mitarbeiter schwer.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten sich darum, ob der Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegenüber dem Vorarbeiter zustehen. Dafür ist unter anderem Voraussetzung, dass der Baustellenleiter grob fahrlässig gehandelt hat. Fraglich ist somit, ob das Einteilen unerfahrener Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten, ohne weitere Beaufsichtigung der Arbeiten, ein grob fahrlässiges Handeln darstellt.
Verfahrensgang:
Landgericht Oldenburg, Urteil von 02.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zu den Voraussetzungen von Regressansprüchen einer BG gegen eine gemeinnützige Zeitarbeitsfirma und einen dort beschäftigten Baustellen- und Projektleiter (von Beruf Installateur bzw. Heizungsbauer), der einen Auftrag zum Fällen von Bäumen angenommen hat, obwohl er über keine ausreichende Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt, und der sodann für die Durchführung des Auftrags unqualifizierte Mitarbeiter der Firma ausgewählt, diese nicht sorgfältig eingewiesen und die Durchführung der Arbeiten nicht ansatzweise überwacht hat.
Tenor:

1. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt.
2. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil von 02.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 110 SGBVII bei der Durchführung von Baumfällarbeiten.

 

Tenor:
  1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2010 Az. 13 O 1173/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 28.06.06 der Herren M... H..., geb. ...1978, und F... L..., geb. ...1982, noch entstehen werden.
  3. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Anerkennung Arbeitsunfall bei Baumfällarbeiten auf einem landwirtschaftlich genutzten Hof:

Auslöser für das Verfahren:
Ein land-/forstwirtschaftlicher Unternehmer trat im Juni 2022 in einen Nagel, während er nach dem Fällen von Bäumen Äste aufräumte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Entschädigung ab, da sie der Ansicht war, dass der Unfall nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Forstgrundstücks stand. Der Unternehmer legte daraufhin Widerspruch ein, da er der Meinung war, dass die Hoffläche als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens unter den Versicherungsschutz falle.
Kurzbeschreibung:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob ein Unfallereignis vom 11. April 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Verfahrensgang:
Sozialgericht München, Urteil von 08.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann versicherter Arbeitsunfall sein.
  2. Die Frage der Beitragserhebung für die Hoffläche ist für die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht maßgeblich.
  3. Da es sich bei dem Fällen von Bäumen um eine Frage der Bewirtschaftung des Hofes handelte, ist es unerheblich, wie der Kläger das Holz im weiteren Verlauf genutzt hat.
  4. Es in der Landwirtschaft seit jeher üblich ist, kleinere Baumarbeiten selbst zu erledigen.
Tenor:
  1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 wird aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 11. April 2022 ein Arbeitsunfall ist.
  2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

GUID: FF5FC6C3
Stand: 30.04.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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