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Hafenbetrieb/-e


Kurzbeschreibung:

Der Hafenbetrieb ist meist ein Unternehmen, das die Hafenanlagen einer Stadt oder eines Landes betreibt.


Vorschriften- und Regelwerke:

UVV siehe:

DGUV Vorschrift 36 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeiten

Die DGUV Vorschrift 36 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.

  • Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.

  • Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.

  • Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich spezieller Regelungen für Container-Umschlaggeräte und -Krane.

  • Lastaufnahmeeinrichtungen: Bestimmungen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen, einschließlich der Verwendung von Rundstahlketten und dem Transport von Lasten durch enge Öffnungen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.2001
Volltext:    DGUV V36

GUID: FFCD5ED7
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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